Im Stadtgebiet Köln gilt zum 29. Dezember 2016 die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene landesweite Aufstallungspflicht für Geflügel. Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des Erregers H5N8 müssen Halterinnen und Halter ihr Geflügel in geschlossenen Ställen halten. Alternativ ist es auch ausreichend, wenn das Geflügel unter einer Vorrichtung untergebracht wird, die zum Beispiel einer Voliere ähnlich aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht. Aufgestallt werden muss sämtliches Hausgeflügel, unabhängig davon, ob die Tiere privat oder gewerblich gehalten werden und unabhängig von der Anzahl der Tiere. Hierzu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.

 

Seit Anfang November 2016 ist in mehr als 420 Fällen bei Wildvögeln in derzeit 14 Bundesländern der Erreger H5N8 nachgewiesen worden. Ebenso wurden 16 Ausbrüche bei gehaltenem Geflügel festgestellt. Auch Nordrhein-Westfahlen (NRW) ist von den Ausbrüchen betroffen. Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einer Putenhaltung im Kreis Soest und auf Grund der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildvogelpopulation, ist die Stallpflicht erforderlich, um das Risiko eines Eintrags des Erregers in Hausgeflügelbestände zu minimieren. Ein solcher Eintrag hätte umfangreiche Sperrmaßnahmen und Tötungen mit großen wirtschaftlichen Schäden für die heimische Geflügelwirtschaft zur Folge.

 

Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Auf Grund der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 2. Dezember 2016 wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.

 

Weitere Informationen unter http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/gesundheit/infektionsschutz/schutz-vor-der-vogelgrippe.

 

Quelle: Stadt Köln, Archivbild

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