Bei dem mutmaßlichen Täter handelt es sich um einen vom BAMF anerkannten Flüchtling, der sich aufgrund dieser Anerkennung legal in Deutschland aufhielt. Entgegen einer anderslautenden Auskunft wohnte er zuletzt nicht in einer Flüchtlingsunterkunft der Stadt Köln. Der Ausweisinhaber ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2.3.2015 ein und stellte am 16.3.15 einen Asylantrag beim BAMF. Das BAMF erkannte mit Entscheidung vom 12.6.15 die Flüchtlingseigenschaft an (§ 3 Abs. 1 AslyG). In diesen Fällen hat die Ausländerbehörde der Stadt Köln, in der sich der Flüchtling aufhält, gesetzlich zwingend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 25 Abs. 2 AufenhG: „ist zu erteilen“). Dem gemäß erhielt er von der Stadt Köln als zuständiger Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis am 20.7.15. Die Dauer ergibt sich aus dem Gesetz: Die Aufenthaltserlaubnis ist für 3 Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1 AufenhG). Im konkreten Fall lief die Aufenthaltserlaubnis bis Juli 2018.

 

Das BAMF prüfte Anfang 2018, ob der Flüchtlingsstatus aufgehoben wird, teilte aber mit, dass die Voraussetzungen weder für einen Widerruf noch für eine Rücknahme vorlägen. Daher blieb es bei der Flüchtlingsanerkennung. Die Stadt hat aufgrund der Entscheidung des BAMF die Aufenthaltserlaubnis im Juni diesen Jahres um drei Jahre verlängert (bis 18.6.2021). Parallel läuft seit 2016 das Einreiseverfahren für die syrische Ehefrau (zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung in Beirut, dort hat die Ehefrau das Visum beantragt). Die Botschaft hat die Ausländerbehörde der Stadt Köln als für den Ehemann zuständige Inlandsbehörde wie üblich beteiligt (November 2016). Die Ausländerbehörde hat eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung und Teilnahme an Integrationskursen) nicht vorlagen. Die Botschaft hat den Visumsantrag am 11.7.17 abgelehnt. Die Ehefrau ist dagegen mit Remonstration vorgegangen (22.9.17), die Botschaft hat die Ausländerbehörde erneut um Stellungnahme gebeten (April 2018). Die Ausländerbehörde hat am 5.6.2018 erneut eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor nicht vorlagen.

 

Der Stadt Köln war bekannt, dass sich der mutmaßliche Täter mehrfach strafbar gemacht hat. Die Strafbarkeit führt nicht zu einer Ausreisepflicht, solange jemand als Flüchtling vom BAMF anerkannt ist. Das BAMF hat bei seiner Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft nicht aufzuheben, sondern zu belassen, das Strafregister zu berücksichtigen. Die Stadt ist an diese Entscheidung gebunden. Sie kann nur eigenständig eine Ausweisung verfügen und damit den Aufenthaltstitel aufheben, wenn die gesetzlichen Ausweisungsgründe gegeben sind (§54 AufenhG: z.B. Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe). Der konkrete Fall liegt weit unter dieser Grenze. Selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen würden, wäre in einem Fall wie diesem eine Abschiebung rechtlich nicht möglich, da die Schutzwürdigkeit des Geflüchteten aufgrund der Situation in seinem Heimatland einer Vollziehung der Abschiebung entgegenstehen würde. Anders gesagt, wenn die Ausweisungsgründe vorgelegen hätten, hätte die Stadt die Aufenthaltserlaubnis aufheben können, aber die Abschiebung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft aussetzen müssen, der mutmaßliche Täter wäre also dann in den Status der Duldung gelangt. 

Zur Information:

  • 3 AsylG Abs. 1  
  • Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (…)

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln. Bildrechte: KNJ/Martina Uckermann

Ein Gedanke zu „Informationen zum mutmaßlichen Täter in Köln“
  1. Guten Tag und vielen Dank für Ihren denkwürdigen Artikel über straffällige Geflüchtete.
    Abhängig vom Inhalt der Medien, die man so konsumiert entwickeln, die Menschen unterschiedliche Sichtweisen zu diesem Thema. Ich muss zugeben dass ich mich nur sehr schwer in die Köpfe anderer Menschen hineinversetzen kann. Ich halte es aber für vorstellbar das, wenn die Menschen einen geregelten Tagesablauf hätten und durch obligatorische Integrationskurse zu einer echten Teilhabe ermächtigt werden würden, sie weniger Zeit und Frustration haben würden.
    Es gibt natürlich überall den einen Wilden unter Tausend. Der sollte aber nicht beispielhaft für eine ganze Ethnie herhalten
    LG
    Manuela

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert