Ob Vampire, Zombies, Monster oder Hexen: Am 31. Oktober sind wieder alle großen und kleinen Halloween-Fans unterwegs. Damit der spaßige Grusel nicht zum realen Horror wird, gibt Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt, Auskunft, wie Gruselfans sicher durch das Fest kommen, welche Streiche erlaubt sind und wann die Versicherung für mögliche Schäden aufkommt.

Wann die Streiche zu weit gehen

„Süßes oder Saures“ – Mit dieser Erfolgsformel begeben sich am 31. Oktober, dem Abend vor Allerheiligen, wieder viele kleine und große Monster, Hexen und Gespenster auf die Jagd nach Leckereien. Wer sich den Bitten entzieht, dem wird ein vermeintlich lustiger Streich gespielt. Allerdings kann aus harmlosem Spaß auch schnell Ernst werden. „Zugeklebte Türschlösser, Farbe am Haus und zerkratzte Autotüren – Eltern sollten ihren Kindern erklären, wo der Spaß aufhört. Denn vorsätzlich verursachte Schäden können rechtliche Folgen haben und werden nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen.“, erklärt Bernd Kaiser. Bei versehentlich verursachten Schäden greift der Schutz aber, zum Beispiel wenn durch ein Missgeschick auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht.

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden

„Wichtig ist, dass die Familienhaftpflichtversicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden.“, rät Bernd Kaiser. Kinder in dem Alter müssen noch nicht für Schäden gerade stehen. Und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, können auch sie nicht haftbar gemacht werden. Gibt es somit aus rechtlicher Sicht keinen Schuldigen, muss der Geschädigte die Kosten selbst tragen. Oft fühlen sich Eltern dennoch zur Zahlung verpflichtet – eine missliche Lage, die sich mit einer solchen Privat-Haftpflichtversicherung umgehen lässt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: CosmosDirekt, Bildquelle: Pexels

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