Sozialhilfeempfänger in Alten- und Pflegeheimen haben einen Anspruch auf ein monatliches „Taschengeld“ in Höhe von 114,48 Euro für persönliche Dinge wie besondere Genussmittel, Geschenke oder einen Friseurbesuch. Das Taschengeld, im Sozialhilfegesetz „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ genannt, ist eine Leistung der Sozialhilfe. Anspruch auf den Barbetrag haben Menschen in Pflegeheimen, die einen Anspruch auf sogenannte „Hilfen zur Pflege“ im Heim haben.

Das Sozialamt zahlt diese bundesrechtlichen Hilfen für Bürgerinnen und Bürger, die nicht über eine Pflegeversicherung verfügen oder ihren Eigenanteil nicht selbst oder durch Unterhaltsverpflichtete aufbringen können. Während die Pflegekosten anteilig von der Pflegeversicherung übernommen werden, sieht das Sozialrecht vor, dass die weiteren Pflegekosten sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen von den Heimbewohnerinnen und -bewohnern selbst getragen werden. An dieser Stelle tritt neben dem landesrechtlichen Pflegewohngeld die Sozialhilfe ein, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Jede Lebenssituation wird dabei individuell gewürdigt und bedarf einer Prüfung. Eine Entscheidung über die Leistungsberechtigung und damit auch über den Barbetrag ist erst möglich, wenn die Vermögensverhältnisse ermittelt sind und ein mögliches Vermögen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro aufgebraucht ist (sogenanntes Schonvermögen). In den ersten Monaten nach Heimaufnahme stehen vielen Bewohnerinnen und Bewohnern noch eigene Mittel zur Verfügung.

Leider werden bei der Antragstellung oft nicht alle Unterlagen eingereicht, aus denen sich die realen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben. Auch entsprechende nachträgliche Anforderungen von Unterlagen führen nicht immer zum Erfolg. Eine schnelle Entscheidung ist deshalb oft nicht möglich. Das Einreichen von anspruchsbegründenden Unterlagen ist erforderlich, da es sich um eine bundesgesetzliche Sozialleistung handelt.

Bei der Auszahlung der Hilfen zur Pflege und des daraus abgeleiteten Taschengeldes war es in der Vergangenheit zu längeren Wartezeiten gekommen. Die Gründe: die Komplexität der Sachverhalte und personelle Engpässe. Um diese Situation zu verbessern, hat es in den vergangenen zwei Jahren tiefgreifende strukturelle, personelle und organisatorische Änderungen im zuständigen Fachbereich gegeben. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrages konnte inzwischen von zehn bis zwölf Monaten auf drei bis vier Monate Bearbeitungszeit reduziert werden. Dies gilt für Anträge, die ab 1. Januar 2019 gestellt wurden. Damit liegt die Stadt Köln unter dem bundesweiten Durchschnitt.

Personen, bei denen die Pflegeleistungen bewilligt wurden, erhalten fortlaufend jeden Monat ihren Barbetrag, in der Regel über die Barbetragsverwaltung der Pflegeeinrichtung. Die Stadt Köln zahlt jeden Monat rund neun Millionen Euro „Hilfen zur Pflege“ aus. Neben strukturellen Verbesserungen in der Heimpflege hat das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren zudem einen intensiven Dialog mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer und Seniorenvertretern aufgenommen, in dem kontinuierlich weitere Verbesserungsmöglichkeiten abgestimmt werden.

Zur Absicherung der Versorgung und Pflege älterer Kölnerinnen und Kölner gehen die Kölner Pflege- und Seniorenheime zum Teil in erhebliche Vorleistungen, wenn Vermögensverhältnisse ungeklärt sind. Auch Medikamentenzuzahlungen und medizinisch erforderliche Eigenleistungen werden von den Leistungserbringern sichergestellt. Eine Erstattung dieser Leistungen durch die Heimbewohnrinnen und -bewohner ist dabei keinesfalls sichergestellt, wenn der Zugang zu Unterlagen und gegebenenfalls vorhandenem Vermögen nicht möglich ist.

„Wir arbeiten mit Hochdruck daran, gemeinsam mit den Einrichtungen zu einer schnellen und unbürokratischen Lösung zu gelangen. Gemeinsam werden Bewohnerinnen oder Bewohner identifiziert, die sich aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation und trotz der verkürzten Bearbeitungszeiten ihres Antrages in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden,“ sagt Dr. Katja Robinson, Leiterin des Amtes für Arbeit, Soziales und Senioren. „Menschen in Notlagen zu helfen, ist dabei unser oberstes Anliegen.“

Wenn im begründeten Einzelfall akut keinerlei Mittel zur Finanzierung der eigentlich durch das Taschengeld abgedeckten persönlichen Dinge zur Verfügung stehen, kann der Barbetrag ausnahmsweise vorab auch darlehensweise beantragt werden. Die im Einzelfall Betroffenen oder ihre rechtlichen Vertreter können sich hierzu an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren per E-Mail an sozialamt.heime@stadt-koeln.de wenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Stadt Köln, Archivbild

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